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EINLADUNG LANDESVERSAMMLUNG POSAUNENWERK DER EKHN  

Liebe Mitglieder der Landesversammlung des Posaunenwerks der EKHN,  

hiermit lade ich euch im Auftrag des Landesposaunenrates fristgemäß ein zur nächsten  

LANDESVERSAMMLUNG

am 01.04.2023 um 14 Uhr

Vereinigte Volksbank Raiffeisenbank eG, Darmstädter Str. 62, 64354 Reinheim 

Vorläufige Tagesordnung:

01. Begrüßung und Andacht

02. Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder (Verweis auf §11 der Satzung)

03. Bericht des Vorsitzenden

04. Bericht des Geschäftsführers

05. Anträge (es wird Anträge zur zukünftigen Struktur des Posaunenwerks geben, die fristgemäß zugestellt werden)

06. Wahlen (es könnte sein, das eine neue Vorsitzende/ein neuer Vorsitzender gewählt werden muss; auch dies wird fristgemäß mitgeteilt werden)

07. Verschiedenes

08. Verabschiedung  

Nach einer Kaffeepause wird es ein gemeinsames Blasen unter Leitung der Landesposaunenwarte geben.   Die endgültige Tagesordnung sowie die Anträge mit den entsprechenden schriftlichen Vorlagen werden entsprechend §12, Absatz 5 der Satzung spätestens drei Wochen vor der Landesversammlung zugestellt.

Mit herzlichen Grüßen und guten Segenswünschen für das neue Jahr 2023 

i.A. William Thum,1. Vorsitzender  

 

§ 10 Landesversammlung

1 Die Landesversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Posaunenwerkes. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Landesposaunenrats,

die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

die Beschlussfassung über die Auflösung des Posaunenwerks.

 

§ 11 Zusammensetzung der Landesversammlung

(1)  1 Jedes Mitglied entsendet eine stimmberechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter in die Landesversammlung. 2 Daneben gehören die stimmberechtigten Mitglieder der Bezirksvorstände und die stimmberechtigten Mitglieder des Landesposaunenrats der Landesversammlung an.

(2)  1 Jedes Mitglied der Landesversammlung hat eine Stimme. 2 Stimmbündelung ist nicht zu-lässig.

(3)  Die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte gehören der Landesversammlung mit beratender Stimme an.

 

§ 12 Tagung der Landesversammlung

(1)  Die Landesversammlung ist mindestens alle vier Jahre zu einer ordentlichen Versammlung einzuberufen.

(2)  Eine außerordentliche Landesversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beim Landesposaunenrat verlangt.

(3)  Die oder der Vorsitzende des Landesposaunenrats führt den Vorsitz der Landesversammlung.

(4)  1 Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder spätestens drei Monate vor der Versammlung gegebenenfalls mit einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich ein. 2 Die Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung bis spätestens fünf Wochen vor der Landesversammlung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesposaunenrats stellen.

(5)  Die Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Landesversammlung mit den schriftlichen Vorlagen zu den Anträgen zuzuleiten.

(6)  Die Landesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-schlussfähig.

(7)  Beschlüsse der Landesversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(8)  1 Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. 3 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 4 Erreicht bei mehreren Kandidaten auch im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6 Das Los zieht die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter.